§ 37, § 38 AngG - Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. Da eine längere Dauer der Vertragsverletzung wohl zumindest ein Indiz für eine nachhaltigere Schädigung der Interessen des ehemaligen Arbeitgebers darstellen wird, schützt die Verknüpfung des Strafbetrages mit der Dauer der Vertragsverletzung - hier: ein bestimmter Geldbetrag für jeden binnen eines Jahres in einem Konkurrenzunternehmen verbrachten Tag - vor einer übermäßigen Strafhöhe und nimmt im Ergebnis nur ein Mäßigungskriterium vorweg.