§ 36 Z 3 AngG - Ist davon auszugehen, dass ein gelernter Mechaniker nicht nur in der Reifenbranche, in der er zuletzt tätig war, ein adäquates Einkommen erzielen kann, stellt die durch eine Konkurrenzklausel auferlegte Beschränkung, ein Jahr nach Beendigung seines Dienstverhältnisses keine geschäftliche Tätigkeit in der Reifenbranche zu entfalten und bei Verstößen während der ersten 6 Monate eine Konventionalstrafe in der Höhe von drei Monatsgehältern zu bezahlen, keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten iSd § 36 Z 3 AngG dar. OGH 29.09.2004, 9 ObA 103/04v.