§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Da der Schutz des § 105 ArbVG auch Arbeitnehmern mit höherem Einkommen ungeschmälert zuteil werden soll, ist davon auszugehen, dass eine erwartbare Einkommensminderung von rund 40 % auch bei einem bislang bezogenen weit überdurchschnittlichen Gehalt (hier: über € 13.000,- monatlich) und einer lebenslangen Betriebspension in überdurchschnittlicher Höhe jedenfalls wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt.