§ 25 AlVG, § 30 Abs 2 VwGG - Wird die einem Arbeitslosen zu Unrecht ausgezahlte Notstandshilfe nach erfolgtem Widerruf zurückgefordert, kann der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, weil das Vollzugsinteresse der Behörde überwiegt und der Beschwerdeführer ohnedies durch die exekutionsrechtlichen Bestimmungen geschützt ist.
VwGH 22.06.2004, AW 2004/08/0024