§ 82 EStG, § 289 Abs 2 BAO - Gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Ansicht, dass eine Zahlung an einen ehemaligen Dienstnehmer - entgegen der im erstinstanzlichen Haftungsbescheid vertretenen, für den Arbeitgeber günstigeren Rechtsansicht - auch nicht zum Teil als freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs 6 EStG (dh fester Steuersatz gemäß Abs 1) einzustufen, sondern unter den Tatbestand des § 67 Abs 8 EStG (dh Belastungsprozentsatz) zu subsumieren ist, kann sie im Wege der Berufungsentscheidung eine Erhöhung des Haftungsbetrages vornehmen.