§ 27 Z 1 AngG - Setzt ein gewerberechtlicher Geschäftsführer seinen Arbeitgeber zwar davon in Kenntnis, dass er diese Tätigkeit aus haftungsrechtlichen Gründen nicht weiter ausüben wolle, unterlässt er jedoch in der Folge die Meldung an den Arbeitgeber, dass er selbst bei der Behörde die Zurücklegung seiner Funktion bekannt gegeben hat, stellt dies zwar eine Verletzung der - gerade einem gewerberechtlichen Geschäftsführer obliegenden - umfassenden Informationspflicht dar, begründet jedoch insgesamt betrachtet noch nicht den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG. Gerade in Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall - allerdings vergeblich - dem handelsrechtlichen Geschäftsführer seine Besorgnisse über die weitere Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung mitgeteilt und erklärt hat, diese Funktion nicht mehr ausüben zu wollen, kann von einer Vertrauensverwirkung nicht gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer in weiterer Folge mangels Bereitschaft des Geschäftsführers, auf seine Bedenken einzugehen, den entsprechenden behördlichen Schritt setzt.