§ 82 lit d GewO, § 127 StGB - Auch wenn gemäß § 82 lit d GewO die Entlassung eines Arbeiters ua gerechtfertigt ist, wenn er sich eines Diebstahls schuldig macht, ist die - für eine berechtigte Entlassung vorausgesetzte - Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses trotz Vorliegens eines derartigen Straftatbestandes zu verneinen, wenn geringe Schuld besteht, der Vorfall insgesamt - vor allem wegen des Wertes der fraglichen Sache - als geringfügig anzusehen ist und der Arbeitnehmer bisher langjährig unbeanstandet tätig war (vgl OLG Innsbruck 13.05.1997, 15 Ra 62/97y, ARD 4854/13/97).