§ 27 Z 1 AngG -Handelt es sich im Betrieb des Arbeitgebers um eine übliche und von ihmgeduldete Vorgangsweise, dass die in der Filiale einer Lebensmittelkette beschäftigten Arbeitnehmer die von ihnen vor Öffnung der Kassen aus dem Verkaufsraumzum privaten Verzehr entnommenen Lebensmittel erst im Nachhinein bezahlen, rechtfertigt die auf erhöhten Arbeitsdruck und familiäre Probleme zurückzuführendeeinmalige Nichtbezahlung von zwei Mineralwasserflaschen nichtdieEntlassungeines mehr als 15 Jahre unbeanstandet beschäftigten Arbeitnehmers. Bereits die Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber der Hauptkassiererin, bei Entnahme der Getränke seien die Kassen nicht besetzt gewesen, sowie der Umstand, dass der Arbeitnehmer dieleeren Flaschen im Arbeitsraum stehen gelassenhat, zeigen, dass der Arbeitnehmer das gegenständliche Verhaltennichtzum Zweck derVerschleierungseiner Getränkekonsumation gesetzt hat. Da der Arbeitnehmer bislang sämtliche von ihm konsumierten Getränke gemeinsam mit seinen Wocheneinkäufen bezahlt hat, konnte der Arbeitgeber keinesfalls die gerechtfertigte Befürchtung hegen, dass der Arbeitnehmer in Zukunft seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen würde. OLG Wien 29.10.2004, 7 Ra 153/04b. (Revision unzulässig)