§ 2, § 12 UStG, Art 4 RL 77/388/EWG - Derjenige, der seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, aber für die Räume, die er für diese Tätigkeit genutzt hatte, wegen einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag weiterhin (hier: ca 5 Jahre lang) Miete und Nebenkosten zahlt, ist als Steuerpflichtiger iSd Art 4 6. MwSt-RL anzusehen und kann die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen, soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt.