Art 4 ARB 3/80, § 4 Vlbg PGG - Da das von den Länder gewährte Landespflegegeld (hier: nach dem Vlbg PGG) so wie auch das Bundespflegegeld als Leistung bei Krankheit und somit als Leistung der Sozialen Sicherheit zu qualifizieren ist, haben auch die den österreichischen Staatsangehörigen gemäß Art 3 ARB 3/80 gleichgestellten türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Landespflegegeld.