§ 4c Abs 2 AuslBG, Art 7 ARB 1/80 - Aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Art 7 ARB 1/80, der keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der begünstigten Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer enthält, ist auch den gemäß dieser Bestimmung berechtigten Kindern türkischer Arbeitnehmer, die nicht die türkische Staatsbürgerschaft besitzen, ein Befreiungsschein nach § 4c Abs 2 AuslBG auszustellen.