§ 4c AuslBG, Art 6 Abs 1 ARB 1/80 - Für die Beurteilung der von einem Ausländer zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 bzw § 4c AuslBG ist die Erlaubtheit der Beschäftigung (= „ordnungsgemäß“) wesentlich. Gelten die von einem Ausländer aufgrund eines Befreiungsscheins erbrachten Beschäftigungszeiten infolge Widerrufs des Befreiungsscheines (hier: nach Nichtigerklärung der die Grundlage für den Befreiungsschein bildenden Ehe mit einer Österreicherin) als nicht rechtmäßig zurückgelegt, können sie nicht für den Erwerb von Rechten nach Art 6 ARB 1/80 bzw § 4c AuslBG herangezogen werden. Auch durch die Zahlung der entsprechenden Abgaben und Steuern wird eine dem AuslBG widersprechende Beschäftigung nicht legalisiert. VwGH 21.01.2005, 2004/09/0007. (Beschwerde abgewiesen)