§ 4c Abs 2 AuslBG, Art 7 ARB 1/80 - In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ist angesichts der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zu den durch Art 7 ARB 1/80 Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumten Rechten davon auszugehen, dass die durch diese Bestimmung verliehenen Rechte nach drei- oder fünfjährigem Wohnsitz bei der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden Bezugsperson nicht mehr dadurch genommen werden können, dass der türkische Arbeitnehmer - zB durch Pensionierung - nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört.