Art 7 ARB 1/80, § 4c AuslBG - Art 7 Satz 1 ARB 1/80, der den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer nach einer bestimmten Zeit des gemeinsamen Wohnsitzes gewisse Rechte auf Zugang zur Beschäftigung und auf Aufenthalt einräumt, umfasst auch volljährige Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, obwohl diese im Aufnahmemitgliedstaat geboren sind und stets dort gewohnt haben und somit nicht „die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen“. Weiters können diese Rechte dem Familienangehörigen auch nicht mehr genommen werden, wenn der türkische Arbeitnehmer nach Ablauf des drei- bzw fünfjährigen Zeitraumes des gemeinsamen Wohnsitzes aus dem regulären Arbeitsmarkt ausscheidet.