BMF 23.02.2005, 010216/0031-IV/6/2005
Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57, ARD 5502/1/2004, wurde unter anderem die Besteuerung von Unternehmensgruppen eingeführt.
Kerngedanke der Gruppenbesteuerung ist die Zusammenfassung der steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften beim Gruppenträger ohne die organschaftlichen Hemmnisse einer wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung und ohne Ergebnisabführungsvertrag. Nach § 9 Abs 1 KStG wird das Einkommen des jeweiligen Gruppenmitglieds bzw der Verlust eines ausländischen Gruppenmitglieds dem Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds (bzw dem Einkommen des Gruppenträgers vor dem Sonderausgabenabzug) jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt. Diese Zurechnung gilt auch für Rumpfwirtschaftsjahre. In der Unternehmensgruppe werden die Ergebnisse beim Gruppenträger vereinigt und besteuert. Eine Ergebniskonsolidierung ist gesetzlich nicht zulässig.