§ 68 ASchG, § 46 Abs 1b DO.A, Art 141 EG - Gewährt ein Arbeitgeber nur Vollzeitmitarbeitern eine Erschwerniszulage für die durch überwiegende Bildschirmarbeit auftretenden Belastungen - nach dem KV (hier: nach der DO.A) gebührt die Zulage nur, wenn die Bildschirmarbeit zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit ausgeübt wird -, stellt dies eine unzulässige mittelbare Diskriminierung dar, wenn im Unternehmen überwiegend Frauen teilzeitbeschäftigt sind. Hat der Arbeitgeber nicht konkret dargetan, dass erst bestimmte Wochenbelastungen, nicht jedoch auch schon Tagesbelastungen abgeltenswert sind, ist er seiner Beweislast hinsichtlich einer sachlichen Rechtfertigung der vorliegenden Entgeltdifferenzierung nicht nachgekommen.