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Pflicht zur Meldung des Anspruchslohns an GKK

SozialversicherungARD 5575/10/2005 Heft 5575 v. 15.3.2005

§ 34, § 67 Abs 10, § 111 ASVG - Grundlage für die Beitragseinhebung stellt der Anspruchlohn des Dienstnehmers dar. Ob der Dienstgeber diesen vereinbarten Lohn überhaupt oder nur teilweise und zu ihm genehmen Terminen zur Auszahlung bringt, ist für die Beitragsvorschreibung nicht von Bedeutung. Selbst wenn der Dienstgeber mit seinem Dienstnehmer anlässlich einer Lohnerhöhung vereinbart hat, dass der Lohn jeweils dann zu zahlen sei, „wenn der Dienstgeber gerade flüssig ist“, ist der Dienstgeber verpflichtet, die Lohnänderung dem SV-Träger zu melden und die entsprechenden Beiträge abzuführen. Diese Meldepflicht kann als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst angesehen werden, sodass diesem ein Verschulden an der Meldepflichtverletzung angelastet werden kann. VwGH 20.10.2004, 2001/08/0155. (Bescheid aufgehoben)

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