§ 19c AZG - War ein Arbeitnehmer fast 6 Jahre lang im Nachtdienst beschäftigt, hat die Beschäftigung im Nachtdienst Eingang in das Vertragsverhältnis gefunden. Haben somit Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander eine bestimmte Arbeitszeiteinteilung zumindest konkludent vereinbart, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einer einseitig vom Arbeitgeber verfügten Änderung der Arbeitszeit (hier: Versetzung in den Tagdienst) Folge zu leisten. Liegt eine bindende Vereinbarung über Lage und Verteilung der Arbeitszeit vor, ist es Sache der Parteien des Dienstvertrags, eine neue Regelung im Wege einer Vereinbarung zu treffen, andernfalls ist der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht zu verweisen.