§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 3 EStG - Hinsichtlich beruflich bedingter Einladungen eines Vizebürgermeisters (zB Bierspende für die Feuerwehr, Spenden bei Ballbesuchen, Weihnachtsfeiern usw) ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass unter dem Begriff der nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw in Zusammenhang mit - die Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden - Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären -, zuteil werden lässt (vgl VwGH 31.03.2003, 99/14/0071, ARD 5432/24/2003). Die belangte Behörde hat somit den Aufwendungen, die als beruflich bedingte Einladungen bezeichnet wurden, zutreffend die Anerkennung als Werbungskosten versagt, zumal kein überwiegender Werbezweck nachgewiesen worden ist.