§ 48 PKG, § 869, § 914, § 915, § 1404 ABGB - Da es Parteien einer Betriebsvereinbarung freisteht, das Betriebspensionsmodell zu ändern und auch für vergangene Zeiträume - in denen eine direkte (leistungsorientierte) Leistungszusage des Unternehmens bestanden hat - auf ein (beitragsorientiertes) Pensionskassenmodell umzusteigen und die alte direkte Leistungszusage aufzuheben, gilt dies umso mehr für einzelvertragliche Vereinbarungen. Auch in diesem Fall besteht keine Nachschusspflicht und auch keine garantierte Pensionshöhe.