§ 8 Z 2 KommStG - Stellt ein Verein finanzielle Mittel für die Mitaufnahme einer Begleitperson bei einem Krankenhausaufenthalt eines Kindes zur Verfügung und werden Unterstützungen auch an solche Eltern gewährt, die vor der Einweisung ihres Kindes in stationäre Anstaltspflege noch nicht Vereinsmitglieder gewesen sind, so dient der Verein ausreichend gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinderfürsorge und ist somit von der Kommunalsteuer befreit. VwGH 29.09.2004, 2000/13/0014. (Bescheid aufgehoben)