§§ 34 ff BAO - Dass in der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft kein gemeinnütziger Zweck liegt, hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (vgl VwGH 20.07.1999, 99/13/0078, ARD 5064/37/99). Auch in der Förderung des Kunsthandwerkes und Kunstgewerbes ist kein begünstigter Förderungszweck iSd § 35 Abs 2 BAO zu erblicken. „Kunsthandwerk und Kunstgewerbe“ stellen gewerbliche Tätigkeiten dar, weil dabei handwerkliches Können und Geschick und nicht die künstlerische Ausbildung, Begabung und Schaffenskraft im Vordergrund stehen.