§ 46 AlVG - Eine Verpflichtung des AMS, von einem Arbeitslosen mitgebrachte Unterlagen noch vor Entgegennahme des Antrages auf Gewährung von Arbeitslosengeld daraufhin zu überprüfen, ob sie allenfalls mit dem eigenen Vorbringen des Arbeitslosen in Widerspruch stehen könnten (hier: betreffend die Dauer eines Krankenstandes), kann aus der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG, die sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und die mit diesen Handlungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen bezieht, nicht abgeleitet werden.