§ 5, § 12 APSG - § 5 Abs 1 APSG normiert, dass ein Arbeitnehmer, der zum Präsenzdienst einberufen wird, dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Erlassung des Einberufungsbefehls Mitteilung zu machen hat. Arbeitnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Erlassung des Einberufungsbefehls an bis zu dem in § 13 APSG genannten Tag nicht gekündigt werden (§ 12 APSG). Eine trotzdem ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.