§ 22 EStG - Der Zusammenschluss eines Freiberuflers mit einem berufsfremden nahen Angehörigen (hier: in einer KEG mit dem Geschäftsgegenstand Unternehmensberatung) ist nur dann als nicht unüblich anzusehen, wenn der Berufsfremde einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft leistet. Ein solcher Beitrag kann etwa in einer erheblichen Einlage liegen oder auch durch eine wesentliche Arbeitsleistung erbracht werden.