Bundesgesetz, mit dem das InvFG 1993 geändert wird
BGBl I 2005/9, ausgegeben am 15.02.2005
§ 42 Abs 4 InvFG wurde dahin gehend geändert, dass grundsätzlich keine Sicherungssteuer zur Anwendung kommt, wenn ausländische Kapitalanlagefonds dieselben Kapitalertragsteuer-Meldungen abgeben wie inländische Kapitalanlagefonds. Damit sollen ausländische Kapitalanlagefonds unter denselben Voraussetzungen und auf dieselbe Weise wie inländische Kapitalanlagefonds der Kapitalertragsteuer unterliegen. Nur wenn keine Kapitalertragsteuer-Meldungen nach § 40 Abs 2 Z 2 InvFG erfolgen, kommt die Sicherungssteuer zur Anwendung. Dies muss auch für Ausschüttungen gelten, um nicht eine Besteuerungslücke für nicht meldende ausländische Fonds zu öffnen.