vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Widerruf der Notstandshilfe bei gleichzeitiger Beschäftigung

SozialversicherungARD 5569/15/2005 Heft 5569 v. 22.2.2005

§ 24, § 25 AlVG - Stimmen die Angaben der Versicherungsnummer und der Wohnanschrift eines Versicherten sowohl im Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe als auch in der von einem Unternehmen vorgelegten Lohnbestätigung überein, kann die Behörde trotz der vom Versicherten vorgebrachten Behauptung, es liege eine Verwechslung mit einer anderen Person vor, davon ausgehen, dass der Versicherte neben dem Notstandshilfebezug einer den Leistungsbezug ausschließenden Beschäftigung nachgegangen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte