§ 25 Abs 1 AlVG - Hatte das AMS im Zeitpunkt der Gewährung des Arbeitslosengeldes keine Kenntnis davon, dass der Arbeitslose gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung hat, kann es nach Bekanntwerden dieses Umstandes das Arbeitslosengeld für den Zeitraum des Bezuges von Urlaubsentschädigung zurückfordern. Zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses muss die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung nach § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG der - die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden.