§ 24, § 25 AlVG - Stand ein Arbeitsloser sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als auch in weiterer Folge in einem - zunächst vollversicherungspflichtigen, später als geringfügig entlohnt versicherten - Beschäftigungsverhältnis, hätte er die einschlägigen, deutlich formulierten Fragen im Antragsformular nach Beschäftigung und Einkommen für jeden von ihm für die Beantwortung als maßgeblich erachteten Zeitpunkt jedenfalls bejahen (und den Sachverhalt entsprechend aufklären bzw präzisieren) müssen, und zwar auch dann, wenn er die geringfügige Beschäftigung aus welchen Gründen auch immer als für den Anspruch unschädlich betrachtet hätte. Hat er dies aber beim Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld sowie später auch noch in seinem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe unterlassen, hat er durch die wahrheitswidrige Verneinung der erwähnten Fragen maßgebende Tatsachen verschwiegen, weshalb der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht ist. VwGH 20.10.2004, 2002/08/0254. (Beschwerde abgewiesen)