§ 25 Abs 1 AlVG - Wurde mit einer Vertragsbediensteten nach ihrer Entlassung in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich geendet habe, und verpflichtete sich der Dienstgeber zur Zahlung von 14 Monatsbezügen, stellt dies mangels ausdrücklicher Bezeichnung keine Abfertigung dar und verlängert somit die Versicherungspflicht der Vertragsbediensteten. Hat die (ehemalige) Vertragsbedienstete aber in jenem Zeitraum schon Arbeitslosengeld bezogen, ist sie zu dessen Rückzahlung nach § 25 Abs 1 AlVG zu verpflichten.