§ 20 AngG, § 863 ABGB - Hat ein Arbeitgeber das Schreiben, mit dem die Kündigung zu einem falschen Kündigungstermin ausgesprochen wurde, bereits dem Arbeitnehmer ausgehändigt, kann er die Rechtsfolgen der fristwidrig ausgesprochenen Kündigung - nämlich die Beendigung des Dienstverhältnisses zum „falschen“ Termin samt Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum ordnungsgemäßen Termin - einseitig nicht mehr abwenden.