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Keine einseitige Korrektur einer fristwidrigen Kündigung

ArbeitsrechtARD 5569/10/2005 Heft 5569 v. 22.2.2005

§ 20 AngG, § 863 ABGB - Hat ein Arbeitgeber das Schreiben, mit dem die Kündigung zu einem falschen Kündigungstermin ausgesprochen wurde, bereits dem Arbeitnehmer ausgehändigt, kann er die Rechtsfolgen der fristwidrig ausgesprochenen Kündigung - nämlich die Beendigung des Dienstverhältnisses zum „falschen“ Termin samt Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum ordnungsgemäßen Termin - einseitig nicht mehr abwenden.

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