§ 3, § 7, § 28 AuslBG - Ein Arbeitgeber, der wegen der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung belangt worden war, kann sich nicht damit rechtfertigen, dass ihm für diesen Ausländer 11 Tage nach dem Tatzeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, da die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung den Tatzeitpunkt folglich nicht umfasste. Zur Tatzeit wurde der Ausländer jedenfalls unerlaubt beschäftigt und damit der Tatbestand des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG erfüllt. VwGH 15.09.2004, 2002/09/0101. (Beschwerde abgewiesen)