§ 3, § 4 Abs 2 AuslBG - Werden einfachste, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten (hier: Neu-Etikettieren von Kosmetikartikeln) in einem unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht, handelt es sich nicht um die Leistung eines eigenständigen Werks, sondern ist vielmehr von der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte auszugehen. Angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über derartige Tätigkeiten ist für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eine Bewilligung nach dem AuslBG erforderlich.