§ 1 Abs 2 lit l, § 3 Abs 8 AuslBG - Kommt für den Unterhalt einer 33-jährigen Drittstaatsangehörigen primär ihr rumänischer Ehemann auf und erreichen die (zusätzlich gewährten) Unterhaltsleistungen ihrer österreichischen Adoptiveltern kein Ausmaß, das es der Ausländerin ermöglicht hätte, den wesentlichen Teil ihres Lebensunterhaltes daraus zu bestreiten, kommt der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht zur Anwendung und die Ausländerin unterliegt den Bestimmungen des AuslBG.