§ 863, § 1295 ABGB - Die allgemeine Aufforderung eines Arbeitgebers zur persönlichen Vorstellung schließt im Regelfall keineswegs die Erklärung mit ein, die entstehenden Kosten zu ersetzen. Lädt ein Unternehmen alle Beschäftigten eines sich in Konkurs befindlichen Unternehmens generell zu Vertragsverhandlungen ein, lässt dies erhebliche Zweifel an einem Verpflichtungswillen des Arbeitgebers zur Tragung allfälliger Vorstellungskosten in Zusammenhang mit einem bestimmten Arbeitnehmer aufkommen.