§ 1295 ABGB - Unter dem Titel der culpa in contrahendo kann es zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung des Arbeitgebers kommen, wenn dieser schuldhaft vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verletzt. So treffen die Vertragspartner neben der Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen, insbesondere auch Warn- und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass sich der Vertragspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Das „In-Sicherheit-Wiegen“ des anderen macht dann ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige selbst noch gar nicht fest zum Vertragsabschluss entschlossen war, aber erkennen konnte, dass sein Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen Abschlusswillen Aufwendungen tätigt (vgl OLG Wien 11.04.2000, 9 Ra 49/00t, ARD 5233/11/2001).