§ 23 Abs 2 AngG - Verfügt ein Arbeitgeber, der durch die schlechte wirtschaftliche Lage und letztlich durch einen vom Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten angestrengten Räumungsvergleich gezwungen war, sämtliche Mitarbeiter zu kündigen und den Betrieb einzustellen, gemeinsam mit seiner Ehefrau nur über ein Pensionseinkommen knapp über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, ist ihm die Zahlung der den gekündigten Arbeitnehmern gesetzlich zustehenden Abfertigungen billigerweise nicht zumutbar, ohne ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden.