§ 82a lit a GewO - Unterlässt es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer bei Unterfertigung des Kündigungsschreibens, mit dem der Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis unter der Berufung auf den Austrittsgrund des § 82a lit a GewO (Gesundheitsgefährdung) auflöst, auf sein nur einen Tag zuvor verfasstes Schreiben hinzuweisen, mit dem er dem Arbeitnehmer nach Beendigung seines Krankenstandes einen seinem Zustand entsprechenden Ersatzarbeitsplatz anbietet, kommt er seiner auf der Fürsorgepflicht beruhenden Verpflichtung, dem Arbeitnehmer bei einer nicht nur vorübergehenden Unfähigkeit zur Verrichtung der bisherigen Tätigkeit einen anderen, geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, nicht ausreichend nach, sodass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung trotz Selbstkündigung zu Recht besteht.