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Anfall der Invaliditätspension erst nach Aufgabe der ausgeübten Tätigkeit

SozialversicherungARD 5564/7/2005 Heft 5564 v. 4.2.2005

§ 86 Abs 3 Z 2, § 255 Abs 4 ASVG - Selbst wenn ein Versicherter, dem rechtskräftig eine Invaliditätspension zuerkannt wurde, jene Tätigkeit, aufgrund deren er als invalid gilt, nur mehr geringfügig iSd § 5 Abs 2 ASVG weiter ausübt, steht diese Tätigkeit dem Anfall der Pensionsleistung entgegen. Erst nach endgültiger Aufgabe dieser Tätigkeit ist die Pension auszuzahlen; eine spätere Wiederaufnahme führt jedoch nicht zum neuerlichen Wegfall der Leistung.

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