Im Umfeld eines Unternehmenskonkurses kommt es nicht selten zu einem Strafverfahren gemäß § 114 ASVG, wenn der Dienstgeber Dienstnehmer-Beitragsanteile zur Sozialversicherung zwar einbehalten, aber dem SV-Träger vorenthalten hat. Der Verantwortliche ist jedoch nicht zu bestrafen, wenn er die ausstehenden Beiträge zu Gänze einzahlt oder sich gegenüber dem SV-Träger vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge verpflichtet. Dr. Johannes Derntl, NÖ GKK, geht in diesem Artikel va der Frage nach, ob eine im (Zwangs-)Ausgleich bzw Schuldenregulierungsverfahren erreichte Restschuldbefreiung Auswirkungen auf die Höhe der zur Bewirkung der Strafbefreiung erforderlichen Beitragsnachzahlung hat. (ZIK 2004/189, Heft 5, S 156)