§ 28 Abs 3 AZG - Das Fehlverhalten eines Arbeitgebers hinsichtlich der Überschreitung der Höchstdauer bei Lenkzeiten und der Unterschreitung der Ruhepausen ist in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Normen jeweils danach zu beurteilen, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat, welches Fahrzeug verwendet wurde und welcher Art der „Straßenverkehr“ war. Es ist demnach zu unterscheiden, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen Straßenverkehr handelt - bei Ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von, über bzw nach Drittländern handelt -, und ein diesbezüglicher Hinweis in den Spruch des verurteilenden Straferkenntnisses als notwendiges Tatbestandsmerkmal aufzunehmen. VwGH 27.02.2004, 2003/11/0005. (Bescheid aufgehoben)