Verordnung des BMSG über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages. Wird neben dem Bezug einer Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gebührt dem Versicherten nach § 248c ASVG (§ 143 GSVG, § 134 BSVG) ein besonderer Höherversicherungsbetrag, für dessen Bemessung die aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem 31. 12. 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf den Versicherten entfallen, mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Faktoren zu vervielfachen sind. BGBl II 2004/523, ausgegeben am 28.12.2004.