§ 247 ASVG, § 117a GSVG, Art 45 VO (EWG) 1408/71 - Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige ausländische Versicherungsträger zu entscheiden. Der österreichische Versicherungsträger hat somit im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung nach § 247 ASVG (bzw § 117a GSVG) nur die durch eine Beschäftigung im Inland erworbenen Versicherungszeiten festzustellen; ein Anspruch auch auf Feststellung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten durch den österreichischen SV-Träger besteht nicht.