§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG - Gewinnspielevon Unternehmen in der Rechtsform vonKapitalgesellschaftensind auch dannnichtvon derSchenkungssteuer befreit, wenn sie im Rahmen derensatzungsmäßigen Zweckesund zur Kundenbindung bzw Akquisition (hier: für einen privaten Radioveranstalter) veranstaltet werden.
UFS Linz 22.09.2004, RV/0484-L/04