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SV-Verzugszinsen ab 2005

SozialversicherungARD 5554/6/2004 Heft 5554 v. 21.12.2004

§ 59 ASVG, § 35 Abs 5 GSVG - Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, sind jeweils für ein Kalenderjahr auf Basis der von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 Prozentpunkten zu berechnen. Im Oktober 2004 betrug diese 3,33 %; die Verzugszinsen für rückständige SV-Beiträge betragen daher ab 1. 1. 2005 6,33 % (2004: 6,57 %).

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