§ 1 Abs 6 Z 3 IESG, Art 1, Art 2, Art 3 Insolvenz-RL idF vor RL 2002/74/EG - Auch leitende Angestellte (hier: Prokurist) haben grundsätzlich Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Da der Insolvenz-Richtlinie diesbezüglich unmittelbare Wirkung zukommt, ist die Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG, die leitende Angestellte vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausnimmt, nicht anzuwenden, sodass Anspruchsvoraussetzung nur das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist.