§ 36 AngG, § 1 UWG - Die bloße Verletzung einer Konkurrenzklausel bedeutet für sich allein noch keinen Verstoß gegen § 1 UWG . Dieser wird nur dann begründet, wenn zur Vertragsverletzung weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzukommen. Dies liegt etwa bei planmäßiger Förderung eines Wettbewerbs eines neuen Arbeitgebers durch Herstellen und Mitnahme von Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen oder Speicherung von Kundendateien während des aufrechten Dienstverhältnisses zur späteren Verwendung im Konkurrenzunternehmen oder bei planmäßigem Vorgehen im Zusammenhang mit der Abwerbung von Kunden vor.