§ 11 Abs 1 AZG, § 27 Z 4 AngG - Nach § 11 Abs 1 AZG hat der Arbeitnehmer eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde einzulegen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit 6 Stunden überschreitet. Wurde einem Arbeitnehmer im Dienstvertrag darüber hinaus bei längerem Einsatz eine weitere zusätzliche halbe Stunde als unbezahlte Ruhepause eingeräumt, wurde allerdings nicht vereinbart, wann diese Ruhepausen zu konsumieren sind, kann es sich ergeben, dass der Arbeitnehmer zwar teilweise die eingeteilte Arbeitszeit geleistet hat, die vereinbarte einstündige Arbeitspause jedoch an das Ende der Arbeitszeit gelegt hat und daher eine Stunde früher gegangen ist.