§ 27 Z 1 AngG - Eine Entlassung (hier: wegen behaupteter Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG) setzt voraus, dass die Interessen des Arbeitgebers durch das Verhalten des Arbeitnehmers so schwer verletzt wurden, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit - auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist - nicht mehr zugemutet werden kann, wobei ein objektiver Maßstab, nämlich die gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise, anzulegen ist.